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LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03 - dejure.org

Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03   

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LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03 (https://dejure.org/2004,54207)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.2004 - 10 O 190/03 (https://dejure.org/2004,54207)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - 10 O 190/03 (https://dejure.org/2004,54207)
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  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03
    Nach der Rechtsprechung der BGH ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH NJW 2001, 1127 [BGH 19.01.2001 - V ZR 437/99] -1131, m.w.N.).

    Die hieran anknüpfende Schlussfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH NJW 2001, 1127 [BGH 19.01.2001 - V ZR 437/99] -1131).

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 151/89

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von sog. Penny Stocks

    Auszug aus LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03
    Gegen diese Aufklärungspflicht haben die Beklagten verstoßen, weil beim Erwerb vorbörslicher und damit nicht börsennotierter Aktien grundsätzlich eine schriftliche Aufklärung über die sich aus solchen Anlagengeschäften ergebenden besonderen Risiken notwendig ist (vgl. u.a. BGH NJW 1991, 1108 [BGH 22.01.1991 - XI ZR 151/89] ; 1947; OLGR Düsseldorf 1997, 175; OLG Düsseldorf, Urt. vom 07.03.2002 - 6 U 45/01-).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1996 - 22 U 17/96

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Geschäften mit OTC-Aktien; Berechnung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03
    Gegen diese Aufklärungspflicht haben die Beklagten verstoßen, weil beim Erwerb vorbörslicher und damit nicht börsennotierter Aktien grundsätzlich eine schriftliche Aufklärung über die sich aus solchen Anlagengeschäften ergebenden besonderen Risiken notwendig ist (vgl. u.a. BGH NJW 1991, 1108 [BGH 22.01.1991 - XI ZR 151/89] ; 1947; OLGR Düsseldorf 1997, 175; OLG Düsseldorf, Urt. vom 07.03.2002 - 6 U 45/01-).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2002 - 6 U 45/01
    Auszug aus LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03
    Gegen diese Aufklärungspflicht haben die Beklagten verstoßen, weil beim Erwerb vorbörslicher und damit nicht börsennotierter Aktien grundsätzlich eine schriftliche Aufklärung über die sich aus solchen Anlagengeschäften ergebenden besonderen Risiken notwendig ist (vgl. u.a. BGH NJW 1991, 1108 [BGH 22.01.1991 - XI ZR 151/89] ; 1947; OLGR Düsseldorf 1997, 175; OLG Düsseldorf, Urt. vom 07.03.2002 - 6 U 45/01-).
  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 111/99

    Zur Wirksamkeit von Geschäften im Münzhandel

    Auszug aus LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03
    Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH a.a.O., BGH NJW 2000, 1254 [BGH 22.12.1999 - VIII ZR 111/99] ; NJW-RR 1998, 1065; NJW 1995, 2635 [BGH 23.06.1995 - V ZR 265/93] ; BGHZ 130, 101).
  • BGH, 23.06.1995 - V ZR 265/93

    Verbot der Verfallabrede mit dinglich nicht gesicherten Gläubigern

    Auszug aus LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03
    Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH a.a.O., BGH NJW 2000, 1254 [BGH 22.12.1999 - VIII ZR 111/99] ; NJW-RR 1998, 1065; NJW 1995, 2635 [BGH 23.06.1995 - V ZR 265/93] ; BGHZ 130, 101).
  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 322/96

    Wirksamkeit eines von einem nicht mitwirkenden Richter unterschriebenen Urteils;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 12.07.2004 - 10 O 190/03
    Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH a.a.O., BGH NJW 2000, 1254 [BGH 22.12.1999 - VIII ZR 111/99] ; NJW-RR 1998, 1065; NJW 1995, 2635 [BGH 23.06.1995 - V ZR 265/93] ; BGHZ 130, 101).
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